Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen (§§ 112 - 120) |
(1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. 2Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben können die nach den Richtlinien erforderlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend erwerben. 4Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit.
(3) 1Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. 2Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen.
(4) 1Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt.
(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
erantwortung § 112aÜbergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität § 113a(weggefallen) § 113bQualitätsausschuss § 113cPersonalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen § 114Qualitätsprüfungen § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen § 114bErhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen § 114cRichtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitäts-
darstellung, Vergütungskürzung § 115aÜbergangsregelung für Pflege-
Transparenz-
vereinbarungen und Qualitätsprüfungs-
Richtlinien § 116Kostenregelungen § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden § 118Beteiligung von Interessen-
vertretungen, Verordnungs-
ermächtigung § 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn-
und Betreuungsvertrags-
gesetzes § 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
Rechtsprechung zu § 112a SGB XI
Entscheidung zu § 112a SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 14.02.2023 - L 16 BA 9/20
Beitragsrecht: Selbstständige Tätigkeit einer Betreuungsassistentin im ambulanten ...
Querverweise
Auf § 112a SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 29
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 210