Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Vorrang der häuslichen Pflege

1Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. 2Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

Rechtsprechung zu § 3 SGB XI

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