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Anlage 2
(zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

Module Gewichtung 0 Keine 1 Geringe 2 Erhebliche 3 Schwere 4 Schwerste
1 Mobilität 10 % 0 - 12 - 34 - 56 - 910 - 15Summe der Einzelpunkte im Modul 1
02,557,510Gewichtete Punkte im Modul 1
2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 % 0 - 1 2 - 5 6 - 10 11 - 16 17 - 33 Summe der Einzelpunkte im Modul 2
3Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 01 - 2 3 - 4 5 - 6 7 - 65 Summe der Einzelpunkte im Modul 3
Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 03,757,511,2515Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3
4 Selbstversorgung 40 % 0 - 23 - 78 - 1819 - 3637 - 54Summe der Einzelpunkte im Modul 4
010203040Gewichtete Punkte im Modul 4
5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 % 012 - 3 4 - 5 6 - 15 Summe der Einzelpunkte im Modul 5
05101520Gewichtete Punkte im Modul 5
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % 01 - 3 4 - 6 7 - 11 12 - 18 Summe der Einzelpunkte im Modul 6
03,757,511,2515Gewichtete Punkte im Modul 6
7Außerhäusliche Aktivitäten Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu kön- nen.
8Haushaltsführung

Vorschrift angefügt durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2424
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