Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   3. Vorstand (§§ 23 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SpG
__paste_bez____paste_norm__ Sparkassengesetz (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Sparkassengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 25
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2Personen, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht zu Mitgliedern des Vorstands bestellt werden.

(2) 1Die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung widersprechen, wenn sie nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig ist; wenn sie nach Absatz 1 Satz 2 nicht zulässig ist, muss die Rechtsaufsichtsbehörde widersprechen. 3Im Fall des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden auf sechs Jahre angestellt. 2Der Anstellungsvertrag kann eine kürzere Vertragszeit vorsehen, die frühestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Mitglied des Vorstands das 62. Lebensjahr vollendet. 3Eine kürzere Vertragszeit ist auch zulässig, wenn das Vorstandsmitglied einer Sparkasse, die durch Vereinigung untergeht, zum Mitglied des Vorstands der aufnehmenden oder neu gebildeten Sparkasse bestellt wird. 4Bei einer Vereinigung durch Aufnahme kann mit Vorstandsmitgliedern der aufnehmenden Sparkasse einvernehmlich eine Kürzung der Vertragszeit vereinbart werden.

(4) 1Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. 3Über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, die Verhältnisse ihrer Kunden und alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.

(5) Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(6) § 17 Abs. 3 und § 18 der Gemeindeordnung gelten für die Mitglieder des Vorstands entsprechend.

(7) 1Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 und, soweit sie im Vorstand ständig stimmberechtigt sind, Absatz 3 entsprechend. 2Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Mitglieder.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht