Sparkassengesetz
Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Sparkasse errichtet hat, ist Träger dieser Sparkasse.
(2) 1Gemeinden, die nicht Träger einer Sparkasse sind, können durch Erklärung gegenüber der Sparkasse als Träger hinzutreten. 2Die Erklärung bedarf der Zustimmung des Hauptorgans des Trägers und der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Der Beitritt des Sparkassenverbands als Träger zu einer Sparkasse ist nur unter den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 zulässig; er bedarf der Zustimmung des Hauptorgans des Trägers und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands. 4§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Mitglieder der Organe des Sparkassenverbands und deren Stellvertreter zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats der Sparkasse bestellt werden können; Mitglieder des Vorstands einer angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden. 5Die Satzung kann von § 18 Abs. 2 Satz 3 abweichende Regelungen enthalten.
(3) 1Bei Sparkassen mit mehreren Trägern kann ein Träger durch Erklärung gegenüber der Sparkasse als Träger ausscheiden. 2Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Der Träger scheidet zwei Jahre nach Erteilung der Zustimmung aus. 4Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde kann ein früherer Zeitpunkt für das Ausscheiden vereinbart werden.
(4) 1Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(6) 1Sparkassen mit mehreren Trägern haben eine Versammlung der Träger. 2Die Versammlung der Träger nimmt die in diesem Gesetz dem Hauptorgan des Trägers übertragenen Aufgaben wahr. 3Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 2 Halbsatz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Trägerversammlung. 4Im Fall des § 7 Satz 2 Halbsatz 1 beschließen die Hauptorgane der Träger; über die Satzung einer Sparkasse, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 neu gebildet werden soll, beschließen die Trägerversammlungen der beteiligten Sparkassen mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
(7) 1Die Versammlung der Träger besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Träger. 2Die Satzung kann bestimmen, dass die Hauptorgane der Träger weitere Mitglieder aus ihrer Mitte bestellen. 3Die Satzung regelt das Verhältnis der Stimmen der Träger.
(8) 1Vorsitzender der Versammlung der Träger ist, wenn nur Gemeinden Träger sind, der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat. 2Die Satzung kann bestimmen, dass die Versammlung der Träger aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestellt; in diesem Fall regelt die Satzung auch seine Amtszeit. 3Die Versammlung der Träger bestellt aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden. 4In anderen Fällen regelt die Satzung die Bestellung und die Amtszeit des Vorsitzenden der Versammlung der Träger und seines Stellvertreters.
(9) Für die Versammlung der Träger gelten §§ 18, 35, 37, 37a und 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Versammlung der Träger, an die Stelle der Hauptsatzung die Satzung der Sparkasse und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 07.05.2020 (GBl. S. 259), in Kraft getreten am 13.05.2020.
Rechtsprechung zu § 8 SpG
4 Entscheidungen zu § 8 SpG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 8 SpG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 8 SpG:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 50 (Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Träger)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 S. 2 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 8 V)