§ 17
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
- durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
- 2.
- durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
- 3.
- durch Verzicht (§ 26),
- 4.
- durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
- 5.
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
- 6.
- durch Erklärung (§ 29) oder
- 7.
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
Frühere Fassungen von § 17 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 16, 17 , 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter ... 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5" ...
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und ... „einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" ersetzt. ... einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (1) Die deutsche ... werden." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Verzicht ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17 , 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz ... „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17 , 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e," die Angabe „20," eingefügt. b) In ...
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