Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 239b StGB
318 Entscheidungen zu § 239b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - StB 4/24
Patriotische Union
- BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18
Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen ...
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
Vermutlich geplante Lauterbach-Entführung - Haftprüfung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.05.2023 - AK 19/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 03.05.2023 - AK 19/23
- BGH, 03.02.2021 - 2 StR 279/20
Erpresserischer Menschenraub (beabsichtigter Erpressungserfolg: geplanter ...
- BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22
Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten ...
- BGH, 17.12.2019 - 4 StR 542/19
Geiselnahme (Definition; funktionaler Zusammenhang zwischen Entführung und ...
- BGH, 28.04.2021 - 2 StR 223/20
Geiselnahme (Sich-Bemächtigen: Vorliegen, gewisse Stabilisierung der Lage des ...
Zum selben Verfahren:
§ 239b StGB in Nachschlagewerken
- § 239b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geiselnahme
Querverweise
Auf § 239b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 239c (Führungsaufsicht)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Entschädigungstatbestände
- Gewalttaten
- § 13 (Opfer von Gewalttaten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a