Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
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Textdarstellung

  

§ 315f
Einziehung

1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Sechsundfünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532), in Kraft getreten am 13.10.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.10.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr30.09.2017BGBl. I S. 3532

Rechtsprechung zu § 315f StGB

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