Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60) |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 59c StGB
15 Entscheidungen zu § 59c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen ...
- OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen ...
- BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem § 460 StPO unter Einbeziehung einer gem § ...
- LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung ...
- LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
- OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit ...
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
- LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns
- OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; ...
- AG Dieburg, 24.06.1996 - 18 Js 135927/93