Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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§ 276Begriff der Abwesenheit
§ 277- § 284 (weggefallen)
§ 285Beweissicherungs-
zweck § 286Vertretung von Abwesenden § 287Benachrichtigung von Abwesenden § 288Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsorts-
anzeige § 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290Vermögens-
beschlagnahme § 291Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292Wirkung der Bekanntmachung § 293Aufhebung der Beschlagnahme § 294Verfahren nach Anklageerhebung § 295Sicheres Geleit
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zweck § 286Vertretung von Abwesenden § 287Benachrichtigung von Abwesenden § 288Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsorts-
anzeige § 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290Vermögens-
beschlagnahme § 291Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292Wirkung der Bekanntmachung § 293Aufhebung der Beschlagnahme § 294Verfahren nach Anklageerhebung § 295Sicheres Geleit
Rechtsprechung zu § 285 StPO
7 Entscheidungen zu § 285 StPO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 21.07.2015 - 10 CS 15.859
Visumerfordernis, Unmöglichkeit der Abschiebung, Aussetzung des Visumverfahrens, ...
- OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt ...
- OLG Hamm, 14.04.2008 - 2 Ss 551/07
Hauptverhandlung; Unterbrechung; Fortsetzung; Aussetzung; ...
- OLG Erfurt, 08.04.1952 - Rev. 17/52
Chefarzt der Landesheil- und Pflegeanstalt Hildburghausen. Beteiligung am ...
- LG Heidelberg, 20.02.2002 - 2 Qs 71/01
Strafverfahren: Öffentliche Zustellung eines Strafbefehls
- OLG Bamberg, 30.08.2016 - 2 Ss OWi 1105/16
Unzulässige nachträgliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren
- OG DDR, 04.11.1983 - 1 OSB 52/83
Mitwirkung als Sachbearbeiter im Referat IIA bzw. IV1A der Gestapoleitstelle ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 285 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 232 (Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten)