Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e) |
(1) 1Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) 1Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) 1Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren | 25.04.2013 |
entziehung § 450aAnrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451Vollstreckungsbehörde § 452Begnadigungsrecht § 453Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453aBelehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453bBewährungs-
überwachung § 453cVorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454aBeginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454bVollstreckung-
sreihenfolge bei Freiheits-
und Ersatz-
freiheitsstrafen; Unterbrechung § 455Strafausstand wegen Vollzugs-
untauglichkeit § 455aStrafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456Vorübergehender Aufschub § 456aAbsehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b(weggefallen) § 456cAufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457Ermittlungs-
handlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungs-
haftbefehl § 458Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 459aBewilligung von Zahlungs-
erleichterungen § 459bAnrechnung von Teilbeträgen § 459cBeitreibung der Geldstrafe § 459dUnterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459eVollstreckung der Ersatz-
freiheitsstrafe § 459fUnterbleiben der Vollstreckung einer Ersatz-
freiheitsstrafe § 459gVollstreckung von Nebenfolgen § 459hEntschädigung § 459iMitteilungen § 459jVerfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459kVerfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459lAnsprüche des Betroffenen § 459mEntschädigung in sonstigen Fällen § 459nZahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459oEinwendungen gegen vollstreckungs-
rechtliche Entscheidungen § 460Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462aZuständigkeit der Strafvollstreckungs-
kammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463aZuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463bBeschlagnahme von Führerscheinen § 463cÖffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463dGerichtshilfe § 463eMündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Rechtsprechung zu § 462 StPO
1.176 Entscheidungen zu § 462 StPO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 16.04.2024 - 11 K 5781/22
- BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
- LG Aachen, 29.04.2024 - 69 KLs 17/19
Konsumcannabisgesetz, Neufestsetzung, Bewährung, Zuständigkeit
- OLG Bamberg, 11.06.2019 - 1 Ws 265/19
Pflichtverteidigervergütung für nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- AG Heinsberg, 26.04.2024 - 42 VRjs 79/23
KCanG, Ermäßigung einer Einheitsjugendstrafe, Abwägung, geringe Mengen, ...
- BGH, 14.03.2019 - 4 StR 550/18
Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe ...
- OLG Koblenz, 07.12.2021 - 4 OLG 32 Ss 179/21
Einstufung einer mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoffflasche als gefährliches ...
- LG Trier, 03.04.2024 - 10 StVK 189/24
- BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22
Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw. ...
- OLG Celle, 09.02.2024 - 2 Ws 20/24
Vorwegvollzug; Maßregel; Unterbringung; Entziehungsanstalt; Vollziehung; ...
Querverweise
Auf § 462 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 35 (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 462 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 462 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 462 III)