Straßenverkehrs-Ordnung

   II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)   
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Textdarstellung

  

§ 36a
Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

1Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. 2Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.

Fassung aufgrund der Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28.08.2023 (BGBl. I Nr. 236), in Kraft getreten am 07.09.2023.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.09.2023
Änderung
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Änderung
Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften28.08.2023BGBl. I Nr. 236

Rechtsprechung zu § 36a StVO

Querverweise

Auf § 36a StVO verweisen folgende Vorschriften:

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