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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 10 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12
Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

(1) 1Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellung zu nehmen. 2Der Entwurf und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden von der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten veröffentlicht. 3Die Bundesnetzagentur unterhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.

(2) 1Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten, übermittelt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahmen nach Durchführung des Konsultationsverfahrens gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn, eine Empfehlung oder Leitlinie, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen hat, sieht eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht vor. 2§ 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Vor Ablauf eines Monats nach Übermittlung an die Kommission hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 nicht festzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wurden, weitestgehend Rechnung zu tragen.

(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 2 Satz 3 mit, dass

1. sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere mit den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 habe oder
2. diese Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen,

so legt die Bundesnetzagentur diese Maßnahmen nicht vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mitteilung der Kommission fest, wenn sie Folgendes enthalten:

1. die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 definiert sind, oder
2. die Festlegung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf einem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt oder verfügen.

(5) 1Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeitraums auf, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme nach §§ 10 und 11 zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses oder teilt der Kommission innerhalb dieser sechs Monate mit, dass sie den Entwurf zurückzieht. 2Ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme, so führt sie das Konsultationsverfahren nach Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Absatz 2 vor. 3Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommission und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.

(6) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüglich nach Stellungnahme der Kommission die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten und übermittelt diese der Kommission und dem GEREK. 2§ 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Findet das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 keine Anwendung, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen.

(7) 1Die Bundesnetzagentur kann angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass dringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. 2Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erlass mit einer vollständigen Begründung mit. 3Für einen Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft aufzuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, gelten die Absätze 1 bis 5.

(8) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 jederzeit zurückziehen.

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Rechtsprechung zu § 12 TKG

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Querverweise

Auf § 12 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 14 (Verfahren der Regulierungsverfügung)
          § 15 (Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung)
          § 16 (Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen)
          § 17 (Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität)
        Zugangsregulierung
          Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
            § 31 (Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens)
     
      Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
        § 76 (Zugangsberechtigungssysteme)
     
      Frequenzordnung
        § 106 (Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen)
     
      Wegerechte und Mitnutzung
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 149 (Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung)
Was ist das?

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