Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
Abschnitt 1 - Wegerechte (§§ 125 - 135) |
(1) 1Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. 2Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. 2Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. 3Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie aufgrund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
netze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikations-
linien § 127Verlegung und Änderung von Telekommunikations-
linien § 128Mitnutzung und Wegerecht § 129Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck § 130Gebotene Änderung § 131Schonung der Baumpflanzungen § 132Besondere Anlagen § 133Spätere besondere Anlagen § 134Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden § 135Verjährung der Ansprüche
Rechtsprechung zu § 132 TKG
155 Entscheidungen zu § 132 TKG in unserer Datenbank:
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- VG Köln, 18.02.2019 - 9 K 4396/18
Querverweise
Auf § 132 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Wegerechte
- § 135 (Verjährung der Ansprüche)