Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. | bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, | ||
2. | bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder | ||
3. | bei Werbung mit einer Nachricht, | ||
a) | bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder | ||
b) | bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder | ||
c) | bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen | 29.07.2009 | |
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 22.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 7 UWG
902 Entscheidungen zu § 7 UWG in unserer Datenbank:
- KG, 01.12.2020 - 5 U 26/19
unbestellter Vertreterbesuch
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 18.12.2018 - 16 O 49/18
Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch unangekündigten Vertreterbesuch ...
- LG Berlin, 18.12.2018 - 16 O 49/18
- OLG Frankfurt, 07.05.2020 - 6 U 54/19
Zum Verhältnis der Tatbestände des § 7 Abs. 1 S. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 28.02.2019 - 3 O 337/18
Versendung eines persönlich adressierten Werbeschreibes durch eine Bank nach ...
- LG Frankfurt/Main, 28.02.2019 - 3 O 337/18
- OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 37/19
Service Calls benötigen vorherige Einwilligung
Zum selben Verfahren:
- AG Lörrach, 05.02.2024 - 3 C 661/23
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung eines Anspruchs ...
- OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18
Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Inbox-Werbung (EuGH-Vorlage)
- BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen ...
- BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Querverweise
Auf § 7 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation
- Verkehrsdaten, Standortdaten
- § 12 (Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 UWG:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)