Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Vierter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§ 149) |
Zitiervorschläge
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(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Spaltung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
(2) Ein eingetragener Verein kann als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein gründen.
Rechtsprechung zu § 149 UmwG
Entscheidung zu § 149 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 221/07
Entstehung der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundstücken i.R.e. ...