Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
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Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.
§ 228Möglichkeit des Formwechsels
§ 229(weggefallen)
§ 230Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 231Mitteilung des Abfindungsangebots
§ 232Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 233Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 234Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 235Anmeldung des Formwechsels
§ 236Wirkungen des Formwechsels
§ 237Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
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Rechtsprechung zu § 236 UmwG
Entscheidung zu § 236 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 19.12.2018 - 22 W 85/18
Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters beim Formwechsel einer KG ...