Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
§ 251Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 252Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 253Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 254Anmeldung des Formwechsels
§ 255Wirkungen des Formwechsels
§ 256Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder
§ 257Gläubigerschutz
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Querverweise
Auf § 254 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 286 (Anmeldung des Formwechsels)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)