Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 79 - 95) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das für die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Anmeldung zur Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist ferner jedes andere für eine übertragende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 79Möglichkeit der Verschmelzung
§ 80Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft § 81Gutachten des Prüfungsverbandes § 82Vorbereitung der Generalversammlung § 83Durchführung der Generalversammlung § 84Beschluß der Generalversammlung § 85Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 86Anlagen der Anmeldung § 87Anteilstausch § 88Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapital-
gesellschaften und rechtsfähigen Vereinen § 89Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung § 90Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber § 91Form und Frist der Ausschlagung § 92Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste § 93Auseinandersetzung § 94Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens § 95Fortdauer der Nachschußpflicht
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vertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft § 81Gutachten des Prüfungsverbandes § 82Vorbereitung der Generalversammlung § 83Durchführung der Generalversammlung § 84Beschluß der Generalversammlung § 85Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 86Anlagen der Anmeldung § 87Anteilstausch § 88Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapital-
gesellschaften und rechtsfähigen Vereinen § 89Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung § 90Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber § 91Form und Frist der Ausschlagung § 92Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste § 93Auseinandersetzung § 94Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens § 95Fortdauer der Nachschußpflicht