Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 55 - 60) |
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
Rechtsprechung zu § 56 UrhG
2 Entscheidungen zu § 56 UrhG in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 20.03.1987 - 43 C 880/86
- BGH, 12.11.1992 - I ZR 194/90
Katalogbild - Katalogbildfreiheit
Querverweise
Auf § 56 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)