(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Rechtsprechung zu § 8 UrhG
189 Entscheidungen zu § 8 UrhG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO
- OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 28.11.2017 - 17 O 127/11
Kameramann klagt auf Nachvergütung für "Das Boot"
- LG Stuttgart, 28.11.2017 - 17 O 127/11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16
Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften
- LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22
Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler ...
- BFH, 18.10.2023 - XI R 15/20
Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 04.05.2020 - 5 K 2912/17
Lieferung von Kunstgegenständen durch eine zwischen dem Künstler und dem ...
- FG Düsseldorf, 04.05.2020 - 5 K 2912/17
- OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 60/20
- OLG Stuttgart, 28.10.2020 - 4 U 656/19
Geringfügige Veränderung des Liedes "Zum Geburtstag viel Glück" - Geburtstagslied
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.09.2020 - 4 U 656/19
"Geburtstagslied"
- OLG Stuttgart, 16.09.2020 - 4 U 656/19
Querverweise
Auf § 8 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Dauer des Urheberrechts
- § 65 (Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 80 (Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Urheberrecht
- § 120 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)