Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) 1Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. 2Das Register enthält die folgenden Angaben:
1. | Titel des Werkes, | |
2. | Bezeichnung des Urhebers, | |
3. | Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, | |
4. | Datum der Veröffentlichung des Werkes, | |
5. | Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und | |
6. | Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat. |
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. 2Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.
(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekannt gemacht.
(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.04.2014 | Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 01.10.2013 |
und Unterstützungs-
einrichtungen § 9Rechnungslegung und Prüfung § 10Auskunftspflicht § 11Abschlußzwang § 12Gesamtverträge § 13Tarife § 13aTarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13bPflichten des Veranstalters § 13cVermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung § 13dVergriffene Werke § 13eRegister vergriffener Werke § 14Schiedsstelle § 14aEinigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14bBeschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag § 14cStreitfälle über Gesamtverträge § 14dStreitfälle über Rechte der Kabelweitersendung § 14eAussetzung § 15Verfahren vor der Schiedsstelle § 16Gerichtliche Geltendmachung § 17Ausschließlicher Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 13e UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13d (Vergriffene Werke)