Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 1 - Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 15a) |
(1) 1Erstversicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens eintreten kann. 3Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1. 4Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
(2) 1Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. 2Als mit einem Rückversicherungsgeschäft verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7 Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 15 VAG
7 Entscheidungen zu § 15 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.08.2020 - 4 U 57/19
"Vertrauensschaden": Verlust durch Franken-Spekulationsgeschäfte nicht versichert
- SG Kassel, 09.11.2017 - S 8 KR 606/15
- LG Cottbus, 23.02.2022 - 6 O 235/20
- FG Köln, 06.04.2017 - 2 K 1836/14
Versicherungsteuer: Umlagen für eine Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F, ...
- OLG Bamberg, 23.02.2017 - 1 U 63/16
Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten
- LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20
Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht
- LG Coburg, 16.09.2020 - 13 O 545/16
Schadensersatz wegen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 15 VAG in Nachschlagewerken
- § 15 VAG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Querverweise
Auf § 15 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 310 (Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 VAG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 21 ff. (Nicht wirtschaftlicher Verein) (zu §§ 15 ff)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen) (zu §§ 15 ff)