Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.
(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. 2Näheres regelt ein Gesetz.
Rechtsprechung zu Art. 17 Verf
16 Entscheidungen zu Art. 17 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14
Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule; ...
- VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
Schulfach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 11.07.2003 - 10 K 1794/01
Private islamische Bekenntnisgrundschule; Genehmigung; Darlegung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 9 S 2345/90
Kollektive Mitwirkungsrechte in der Schule nicht vom elterlichen Erziehungsrecht ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
Schulunterricht zum Thema "Friedenssicherung und Bundeswehr"
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 777/66
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 Verf:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 7