Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
(1) 1Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. 2Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 3Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2) 1Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. 2Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 450 ZPO
309 Entscheidungen zu § 450 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 - 9 K 3717/14
Inanspruchnahme des ehemaligen Bürgermeisters auf Schadensersatz durch die ...
- OLG Schleswig, 18.07.2018 - 12 U 8/18
Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers
- BFH, 08.08.2023 - IX B 86/22
Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung; Verbot vorweggenommener ...
- BFH, 27.01.2020 - VIII B 34/19
Aufnahme eines ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Erben ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.2017 - 1 S 1367/17
Wahlbeeinflussung durch Wahlwerbung am Wahllokal
- OLG Düsseldorf, 22.07.2020 - 9 W 42/20
- LAG Köln, 22.05.2020 - 4 Sa 5/20
Außerordentliche Verdachtskündigung; öffentlicher Dienst; Vorteilsnahme; Anhörung ...
- BVerwG, 29.05.2012 - 10 B 15.12
Beteiligtenvernehmung; informelle Befragung
- BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 44.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)
Querverweise
Auf § 450 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 426 (Vernehmung des Gegners über den Verbleib)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]