Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 589 ZPO
447 Entscheidungen zu § 589 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21
Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - L 14 R 161/16
Anspruch auf Zurückverweisung einer Sache an das Sozialgericht; Wesentlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 425/21
Wiederaufnahme des Verfahrens
- BFH, 08.07.2015 - VI B 5/15
NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - ...
- BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 - L 18 AS 295/21
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 - L 18 AS 293/21
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 - L 18 AS 293/21
Querverweise
Auf § 589 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)