Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
Rechtsprechung zu § 879 ZPO
10 Entscheidungen zu § 879 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.06.2015 - V ZB 160/14
Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis ...
- RG, 07.10.1902 - VII 210/02
Verteilungsgericht. Zuständigkeit.
- BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06
Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher ...
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00
Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage; ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden ...
- LG Wuppertal, 29.11.2013 - 2 O 214/13
Insolvenzanfechtung bzgl. der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des ...
- LG Aachen, 15.09.2000 - 9 O 134/00
Bevorrechtigte Befriedigung von Wohnungseigentümern wegen Verauslagung von ...
- AG Köln, 21.06.1991 - 111 C 795/90
- OLG Rostock, 03.02.2000 - 7 U 72/99
Querverweise
Auf § 879 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 156
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Unternehmensrechtliche Verfahren
- § 407 (Verfolgung des Widerspruchs)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)