Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i) |
(1) 1Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
2Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
(2) 1Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. 2Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. 3Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.11.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
verzeichnisses § 882cEintragungsanordnung § 882dVollziehung der Eintragungsanordnung § 882eLöschung § 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882gErteilung von Abdrucken § 882hZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldner-
verzeichnisses § 882iRechte der Betroffenen
Rechtsprechung zu § 882f ZPO
28 Entscheidungen zu § 882f ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 18.11.2020 - 101 VA 124/20
Maßnahme der Justizverwaltung - Auskunft einer anfragenden Person außerhalb eines ...
- VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
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- BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15
Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der Anschrift des Schuldners an ...
- OLG München, 29.11.2022 - 18 U 1032/22
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- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14
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- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14
- OLG Naumburg, 05.12.2016 - 1 VA 1/16
Überprüfung der Angaben des Bieters zu seiner finanziellen Zuverlässigkeit in ...
- BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 6/13
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14