Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. 2Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
grundlage; Kostenfestsetzungs-
antrag § 104Kostenfestsetzungs-
verfahren § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungs-
beschluss § 106Verteilung nach Quoten § 107Änderung nach Streitwert-
festsetzung
Rechtsprechung zu § 91a ZPO
13.416 Entscheidungen zu § 91a ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel
Zum selben Verfahren:
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Durchführung von Schönheitsreparaturen
- LG Detmold, 25.05.2023 - 3 T 21/23
- OLG Frankfurt, 22.03.2024 - 5 U 22/22
Keine Abänderung eines Beschlusses nach § 91a ZPO auf Gegenvorstellung hin
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Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Erledigung eines einstweiligen ...
- BGH, 09.04.2024 - XI ZR 328/22
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Bindung an übereinstimmende Erledigungserklärungen
- BGH, 27.04.2021 - VIII ZB 44/20
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§ 91a ZPO in Nachschlagewerken
- § 91a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Hauptsache
- Erledigungserklärung
Querverweise
Auf § 91a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 2. - Berufungsverfahren
- § 121
Redaktionelle Querverweise zu § 91a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 91a II)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 91a I)