Gesetzgebung
BGBl. II 1951 S. 103 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 30.05.1951, Seite 103
- Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
- vom 05.05.1951
Text
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
Zählverfahren
Die Regelung in § 1 Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) vom 19. April 1951 (BGBl II S. 103, zuletzt geändert durch Beschluss des Bundestages vom 22.10.2002, BRDrucks 792/02, Plenarprotokoll 15/1, S. 7 A - 8 A, 26 A - D/Anlage und Beschluss des Bundesrates vom 8.11.2002, BRDrucks 792/02 [Beschluss], Plenarprotokoll 782, Stenografischer Bericht, S. 496 D) - GOVermA -, wonach die Bundestags- und die Bundesratsbank im Vermittlungsausschuss jeweils 16 Sitze umfassen, führt angesichts des Stärkeverhältnisses der Fraktionen im Bundestag nach dem Ergebnis der Bundestagswahl vom 22. September 2002 jedes der drei üblichen Zählverfahren - nach Hare/Niemeyer, nach d'Hondt und nach St. Laguë/Schepers - zu einer Verteilung von sieben Sitzen für die SPD-Fraktion, sieben Sitzen für die CDU/CSU-Fraktion, einem Sitz für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und einem Sitz für die FDP-Fraktion (7: 7: 1: 1). - BFH, 29.11.2000 - I R 38/99
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Allein die Annahme des Vermittlungsvorschlags durch Bundesrat und Bundestag kann diese Defizite nicht ausräumen: Gemäß § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss (BGBl II 1951, 103) ist die Möglichkeit ausgeschlossen, sachliche Anträge zu stellen, sobald der Vermittlungsausschuss seine Empfehlung abgegeben hat.