Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
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Art. 77

(1) 1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) 1Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. 2Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. 4Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) 1Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 2Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) 1Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 2Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu Art. 77 GG

248 Entscheidungen zu Art. 77 GG in unserer Datenbank:

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Alle 248 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 77 GG

30.04.2003Bekanntmachung einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)BGBl. I S. 677
16.05.1995Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. I S. 742
12.11.1990Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. I S. 2557
12.11.1990Bekanntmachung des ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), den der Bundesrat am 12. Oktober 1990 zustimmend zur Kenntnis genommen hatBGBl. I S. 2557
11.02.1970Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. I S. 184
06.01.1966Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. II S. 35
17.01.1962Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. I S. 59
18.01.1958Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. I S. 69
11.02.1957Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. II S. 31
05.12.1953Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. II S. 602
19.06.1952Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. II S. 608
05.05.1951Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)BGBl. II S. 103

Querverweise

Auf Art. 77 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 77 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 16a II, III
     
      II. Der Bund und die Länder
        Art. 23 I 2, VII
        Art. 29 VII
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 74 II
        Art. 79 II
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
     
      IX. Die Rechtsprechung
     
      X. Das Finanzwesen
        Art. 104a IV, V 2, VI 4
        Art. 104b II 1
        Art. 105 III
        Art. 106 III 3, IV 3, V 2, Va 3, VI 4
        Art. 106a S. 2
        Art. 107 I
        Art. 108
        Art. 109 III, V 4, IV
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 1 II 2 (Anwendungsbereich) (zu Art. 77 IIa)
Was ist das?

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