Grundgesetz
VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) 1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) 1Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. 2Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. 4Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) 1Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 2Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) 1Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 2Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Rechtsprechung zu Art. 77 GG
248 Entscheidungen zu Art. 77 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist ...
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
- BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 Corona
Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 ...
- BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 Corona
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i. d. ...
- BFH, 15.02.2011 - VII R 44/09
Vorlage an das BVerfG zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG ...
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 ...
- FG Saarland, 25.11.2008 - 2 K 2284/04
BierStG; Zustandekommen der Änderungen in § 2 Abs. 2 BierStG durch HBeglG 2004
- BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 77 GG
30.04.2003 | Bekanntmachung einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) | BGBl. I S. 677 |
16.05.1995 | Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. I S. 742 |
12.11.1990 | Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. I S. 2557 |
12.11.1990 | Bekanntmachung des ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), den der Bundesrat am 12. Oktober 1990 zustimmend zur Kenntnis genommen hat | BGBl. I S. 2557 |
11.02.1970 | Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. I S. 184 |
06.01.1966 | Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. II S. 35 |
17.01.1962 | Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. I S. 59 |
18.01.1958 | Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. I S. 69 |
11.02.1957 | Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. II S. 31 |
05.12.1953 | Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. II S. 602 |
19.06.1952 | Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. II S. 608 |
05.05.1951 | Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) | BGBl. II S. 103 |
Querverweise
Auf Art. 77 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 78
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115d
Redaktionelle Querverweise zu Art. 77 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 16a II, III
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
- Art. 91a II
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 96 V
- X. Das Finanzwesen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 1 II 2 (Anwendungsbereich) (zu Art. 77 IIa)