Grundgesetz
X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
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1Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Rechtsprechung zu Art. 106a GG
6 Entscheidungen zu Art. 106a GG in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12
Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner ...
- VG Halle, 11.04.2019 - 3 A 476/16
Verbandsgemeindeumlage
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07
Klagen der DB - Regio gegen den VRR
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05
Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen und ...
- LSG Hessen, 03.09.2014 - L 6 AS 234/12
Bund muss fast halbe Million an Hochtaunuskreis zahlen
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-482/14
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 106a GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa