Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 742   

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BGBl. I 1995 S. 742 (https://dejure.org/1995,29658)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 31.05.1995, Seite 742
  • Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
  • vom 16.05.1995
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Sofern der grundsätzlich nichtöffentlich tagende Vermittlungsausschuß (vgl. §§ 5 f. der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes vom 19. April 1951, BGBl II S. 103, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 1995, BGBl I S. 742 ) die Änderung oder Aufhebung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt, hat der Bundestag erneut darüber Beschluß zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG); der Bundesrat muß erneut über eine Zustimmung entscheiden.
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