Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 2313 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 02.12.2011, Seite 2313
- Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
- vom 25.11.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Literatur
- lto.de
Wahlrechts-Reform verabschiedet
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)
- 23.06.2011 BT Änderung des Bundeswahlgesetzes (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
- 29.06.2011 BT Koalition legt Gesetzentwurf zu Wahlrecht vor
- 29.06.2011 BT "Mögliche Verbindung von Landeslisten abschaffen"
- 30.06.2011 BT Koalition wirbt für Vorschlag zur Wahlrechtsreform
- 26.07.2011 BT Experten empfehlen Wahlrechtsnovelle im Konsens
- 31.08.2011 BT Öffentliche Anhörung zu geplanter Wahlrechtsänderung
- 05.09.2011 BT Experten werben für Wahlrechtsänderung im Konsens
- 21.09.2011 BT Innenausschuss votiert für Koalitionsentwurf zu Wahlrechtsänderung
- 23.09.2011 BT Bundeswahlgesetz (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 28. September, bis Freitag, 30. September 2011)
- 26.09.2011 BT Bundeswahlgesetz steht vor der Abstimmung
- 27.09.2011 BT Bundeswahlgesetz geändert (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 28. September, bis Freitag, 30. September 2011)
- 29.09.2011 BT Parlament beschließt Änderung des Wahlrechts
- 21.12.2011 BT Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011
- 25.07.2012 BT Lammert für einvernehmliche Lösung beim Wahlgesetz
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.§ 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) die Antragstellerin des Organstreitverfahrens sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in dem aus Nummer II. Ziffer 1. und 2. ersichtlichen Umfang in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
Diese Vorschrift lautet in der zur Prüfung gestellten Fassung des Art. 1 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) wie folgt:.
Der Deutsche Bundestag ist der Empfehlung des Innenausschusses gefolgt und hat am 29. September 2011 die Neuregelung beschlossen, die als Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) - im Folgenden: Neunzehntes Änderungsgesetz - am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten ist.
Danach ist hier § 6 BWG in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) - Neunzehntes Änderungsgesetz - im vorbezeichneten Umfang Prüfungsgegenstand.
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
Veranlasst war diese Änderung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316), mit der § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a Bundeswahlgesetz in der Fassung des Art. 1 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313 ) für mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt sowie festgestellt worden war, dass § 6 Abs. 5 BWahlG 2011 nach Maßgabe der Urteilsgründe mit diesen Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist.Dieser Appell erfolgte jeweils unter Verweis auf die anstehende Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens durch den Gesetzgeber, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht (BVerfGE 121, 266) notwendig geworden war und die der Gesetzgeber mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) vornahm.
(a) Die wesentliche Ursache für das Auftreten des negativen Stimmgewichts unter dem Bundeswahlgesetz in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) bestand in der Bestimmung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl (vgl. BVerfGE 131, 316 ).
- VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018
Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316), welches § 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) betraf, ableiten, dass stets und unabhängig vom jeweiligen Wahlsystem bereits die absoluten Sitzzahlen für die Beurteilung etwaiger Effekte eines negativen Stimmgewichts ausreichend und ausschlaggebend wären. - BFH, 28.06.1978 - I R 131/76
Druckerei - Deutsche Bundesbahn - Eisenbahnfrachtbrief - Prüfungsstempel - …
Wie sich aus dem weiteren Vertragsinhalt im Zusammenhang mit den Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung der 68. Verordnung vom 22. Dezember 1957 (BGBl 11, 2313) über die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen ergibt, ist aber das Vertragsverhältnis mit den Vereinbarungen über die Überlassung des Prüfungsstempels nicht erschöpft. - LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 2526/16 Tatsächlich hat das BVerfG ausweislich des Urteilstenors lediglich § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I, S. 2313) mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig sowie § 6 Abs. 5 BWahlG mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar erklärt.