Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) 1Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2017 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) | 13.07.2017 |
Rechtsprechung zu Art. 21 GG
2.109 Entscheidungen zu Art. 21 GG in unserer Datenbank:
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Art. 21 GG in Nachschlagewerken
- Art. 21 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Politische Parteien in Deutschland
- Politische Partei
- Parteienstaat
- Parteiverbot
- Freiheitliche demokratische Grundordnung
- Parteiendemokratie
- Parteienprivileg
Querverweise
Auf Art. 21 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- § 1
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriff des Vereins)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 9 I
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 93 I Nr. 5
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 86 I Nr. 1 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) (zu Art. 21 II)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129 II Nr. 1 (Bildung krimineller Vereinigungen) (zu Art. 21 II)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Das Europäische Parlament
- Art. 191 (ex-Art. 138a)