Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Art. 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Rechtsprechung zu Art. 27 GG

14 Entscheidungen zu Art. 27 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 27 GG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen)
Was ist das?

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