Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Art. 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Rechtsprechung zu Art. 37 GG

14 Entscheidungen zu Art. 37 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 37 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 84 III, IV
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