Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2346   

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BGBl. I 2017 S. 2346 (https://dejure.org/2017,24873)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 19.07.2017, Seite 2346
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)
  • vom 13.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

Meldungen (2)

  • faz.net

    Parteienfinanzierung: Kein Steuergeld mehr für die NPD [07.07.2017]

  • verfassungsblog.de

    Ausschluss von der Parteienfinanzierung: ein Lichtschalter in der Hand der NPD [29.05.2017]

Literatur

  • verfassungsblog.de

    Das Parteiverbot ist tot, es lebe der Entzug staatlicher Parteienfinanzierung?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 17.05.2017   BT   Ausschluss von Parteienfinanzierung
  • 17.05.2017   BT   Gesetzentwurf zu Grundgesetzänderung
  • 18.05.2017   BT   Ausschluss von Parteienfinanzierung
  • 18.05.2017   BT   Vier Gesetzentwürfe zur Reform der Parteien­finanzierung erörtert
  • 30.05.2017   BT   Ausschluss von Parteienfinanzierung
  • 19.06.2017   BT   Vier Gesetzentwürfe zur Reform der Parteien­finanzierung erörtert
  • 21.06.2017   BT   Ausschluss von Parteienfinanzierung
  • 22.12.2017   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2017

Sonstiges

  • tagesschau.de

    Bundesrat beantragt, NPD Staatsgeld zu entziehen [02.02.2018]

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Zwar verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 4 GG n.F.) bis zu der - hier noch nicht anwendbaren - Neufassung des Art. 21 GG durch verfassungsänderndes Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346), mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung auszuschließen (vgl. Art. 21 Abs. 3 GG n.F.), jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte strafrechtliche oder administrative Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 , vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - BVerfGE 12, 296 , vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 und 2/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:es20041026.2bve000102] - BVerfGE 111, 382 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] - BVerfGE 144, 20 Rn. 526).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

    (2) Auf die Neufassung des Art. 21 GG durch verfassungsänderndes Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346), mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung auszuschließen (vgl. Art. 21 Abs. 3 GG n.F.), kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.

    Art. 21 Abs. 3 GG n.F. ermächtigt nur zum bundesgesetzlichen Ausschluss von der Parteienfinanzierung im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. Art. 21 Abs. 5 GG n.F. und die Begründung des Entwurfs der Änderung des Art. 21 GG vom 16. Mai 2017, BT-Drs. 18/12357 S. 4 unter II. sowie BT-Drs. 18/12358 S. 6 ff. zum Entwurf der Änderung bundesgesetzlicher Regelungen).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Art. 21 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl I S. 2346) Bestandteil des Grundgesetzes.
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Für solche, vom Gesetzgeber als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien (vgl. BT-Drs. 18/12357 S. 2, 4 und 6 sowie BT-Drs. 18/12358) kommt gemäß Art. 21 Abs. 3 GG in der seit dem 20. Juli 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2346) als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht.
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    f) Vorliegend gelten keine anderen Maßstäbe, weil es sich bei dem Anbieter der Teilhabeleistung um die Jugendorganisation einer politischen Partei handelt, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG (jetzt Art. 21 Abs. 4 GG idF des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13.7.2017, BGBl I 2346; vgl hierzu BT-Drucks 18/12357 S 7) verboten ist.
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    Hiergegen spricht bereits, dass der Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG erst circa sieben Jahre später mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 (BGBl I S. 2346) eingeführt wurde und die genannten Aussagen sich nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Beurteilung und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verfahrensart beziehen konnten.
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Für solche, vom Gesetzgeber als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien (vgl. BT-Drs. 18/12357 S. 2, 4 und 6 sowie BT-Drs. 18/12358) kommt gemäß Art. 21 Abs. 3 GG in der seit dem 20. Juli 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2346) als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht.
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    f) Vorliegend gelten keine anderen Maßstäbe, weil es sich bei dem Anbieter der Teilhabeleistung um die Jugendorganisation einer politischen Partei handelt, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG (jetzt Art. 21 Abs. 4 GG idF des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13.7.2017, BGBl I 2346; vgl hierzu BT-Drucks 18/12357 S 7) verboten ist.
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

    Hiergegen spricht bereits, dass der Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG erst circa sieben Jahre später mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 (BGBl I S. 2346) eingeführt wurde und die genannten Aussagen sich nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Grundgesetzänderung beziehen konnten.
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