Parteiengesetz
Siebter Abschnitt - Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien (§§ 32 - 33) |
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.
Rechtsprechung zu § 33 PartG
3 Entscheidungen zu § 33 PartG in unserer Datenbank:
- VG München, 15.05.1973 - 46 V 73
Zulassung zum Vorbereitungsdienst an Gymnasien unter Ernennung zum Beamten auf ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89
Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches ...
Querverweise
Auf § 33 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 31a (Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung)