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   BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23 - 2 BvR 994/23   

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BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23 - 2 BvR 994/23 (https://dejure.org/2024,3324)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2024 - 2 BvE 6/23 - 2 BvR 994/23 (https://dejure.org/2024,3324)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 - 2 BvR 994/23 (https://dejure.org/2024,3324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 (Einführung Zwei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 AEUV
    Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament

  • Wolters Kluwer

    Chancengleiche Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament; Gesetzliche Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Direktwahlakt 2018; Regelung der Bestimmungen des Wahlverfahrens im Direktwahlakt auf europäischer Ebene

  • rewis.io

    Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 (Einführung Zwei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen)

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Die Partei" scheitert: Weg für Sperrklausel im Europawahlrecht ist frei

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 (Einführung Zwei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (76)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Der Bundespräsident hat - der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 158, 210 - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 - ESM-ÄndÜG, m.w.N.) - auf Bitte des Senats vom 7. Juli 2023 die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes zum Direktwahlakt 2018 bis zur Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

    Ein solches kann, wie ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 6, 290 ; 15, 337 ; 16, 220 ; 24, 33 ; 40, 141 ; 84, 90 ; 89, 155 ; 123, 148 ; 153, 74 ), als Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 135, 317 ; 163, 165 ; 164, 193 - ERatG - NGEU).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen ausnahmsweise (vgl. zum Grundsatz BVerfGE 11, 339 ; 112, 363 ; 131, 47 ) bereits vor ihrem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, wenn das Gesetzgebungsverfahren mit Ausnahme der Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen kann (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 131, 47 ; 153, 74 ; 157, 332 - ERatG - eA; 163, 165 ).

    Dieselben Maßstäbe gelten für den Fall eines Zustimmungsgesetzes, für das Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV eine ratifikationsähnliche Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften vorsieht und der deutsche Gesetzgeber in der Folge des Lissabon-Urteils (vgl. BVerfGE 123, 267 ) in § 3 Abs. 1 und 2 IntVG die Zustimmung in Form eines Gesetzes festgelegt hat.

    Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 164, 193 ).

    Mit der Entscheidung über die deutsche Zustimmung zum Vertrag von Lissabon hat das Bundesverfassungsgericht diese Kompetenzübertragung gebilligt (vgl. BVerfGE 123, 267).

    Der Preisgabe von Kerngehalten demokratischer Legitimation steht diese Vorschrift ebenso entgegen wie Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Dies stellt insbesondere Anforderungen an die organisatorische und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Im Rahmen einer supranationalen Organisation wie der Europäischen Union, die auf völkerrechtlicher Basis durch den Zusammenschluss ihrer Mitgliedstaaten entstanden ist, wird demokratische Legitimation nicht in der Form hergestellt, wie dies innerhalb einer durch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung der Fall ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).

    Die Ermächtigung zur europäischen Integration erlaubt eine andere organisationsrechtliche Gestaltung, als sie das Grundgesetz für die deutsche Verfassungsordnung vorschreibt (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Insbesondere sind die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl zentrale Bestandteile eines demokratischen Wahlverfahrens (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 123, 267 ).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer Erfolgswertgleichheit kann wegen des supranationalen Charakters der Europäischen Union und des dem Prinzip der degressiv-proportionalen Zusammensetzung folgenden Aufbaus des Parlaments (vgl. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 EUV), mit dem auch dem im Völkerrecht zentralen Grundsatz der Staatengleichheit Rechnung getragen werden soll, nur eingeschränkt verwirklicht werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; Geiger/Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 14 EUV Rn. 19, 23).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Die Wirksamkeit und der Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union werden anerkannt; Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 158, 210 ).

    Nur bei Wahrung der änderungs- und integrationsfesten Identität der Verfassung ist die Geltung und Anwendung von Unionsrecht in Deutschland demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 160, 208 - CETA - Vorläufige Anwendung).

    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    Es trägt so zur Sicherstellung eines hinreichenden demokratischen Legitimationsniveaus bei dessen Vollzug und damit der Rahmenbedingungen für das Unionsrecht und seines Anwendungsvorrangs (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 158, 210 ) sowie zur Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit bei.

    Die Ultra-vires-Kontrolle setzt eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus, weil nur dann davon die Rede sein kann, dass die Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 ).

    Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gewahrt (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 142, 123 ; 154, 17 ).

    Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Die in der Folge durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte Sperrklausel von drei Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen hatte vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls keinen Bestand (BVerfGE 135, 259).

    Die in einer Sperrklausel liegenden Beschränkungen dieser Grundsätze seien weiterhin nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

    Insbesondere bestehe nach wie vor keine zwingende Vorgabe für eine Sperrklausel im Unionsrecht mit der Folge, dass die verfassungsrechtliche Prüfung weiterhin nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt sei (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

    Denn deren Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments seien nicht absehbar, sodass für die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne eine Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments, die Grundlage fehle (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

    Im Ausgangspunkt zutreffend gehen sie davon aus, dass gesetzliche Regelungen, die Sperrklauseln für Wahlen zum Europäischen Parlament vorsehen, die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit beschränken und einer Rechtfertigung etwa im Hinblick auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments bedürfen (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Entscheidend und nach der gegenwärtigen kompetenz- und organisationsrechtlichen Ausgestaltung ausreichend ist es danach, dass dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Rahmen der Wahl jedes einzelnen nationalen Sitzkontingents Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ; vgl. zur Anerkennung des Gleichheitsgrundsatzes als allgemeiner Rechtsgrundsatz Schroeder, EuR 2023, S. 517 ).

    Jeder Mitgliedstaat ist dazu angehalten, die Anforderungen an die Strukturen des Wahlrechts in einer Weise auszugestalten, dass sie zugleich Maxime für die Wahl des gesamten Europäischen Parlaments sein können (vgl. entsprechend im Hinblick auf die nationale Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG BVerfGE 135, 259 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 300 ).

    Mit den Konsequenzen eines solchen deutschen "Sonderwegs" (vgl. in diesem Sinne auch die abweichende Meinung zur Entscheidung betreffend die nationale Drei-Prozent-Klausel zur Europawahl BVerfGE 135, 259 ), die alle anderen Mitgliedstaaten mitzutragen hätten, und dessen Vereinbarkeit mit der Integrationsverantwortung der Bundesrepublik Deutschland für das demokratische Prinzip in der Europäischen Union setzen sich Antragstellerin und Beschwerdeführer indes wiederum nicht auseinander.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Die Wirksamkeit und der Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union werden anerkannt; Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 158, 210 ).

    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit ultra vires handeln würde (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 140, 317 ).

    Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 164, 193 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Die Wirksamkeit und der Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union werden anerkannt; Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 158, 210 ).

    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gewahrt (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 142, 123 ; 154, 17 ).

    Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    cc) Die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Kontrollbefugnisse sind zurückhaltend und europarechtsfreundlich auszuüben (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 164, 193 ).

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Ein solches kann, wie ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 6, 290 ; 15, 337 ; 16, 220 ; 24, 33 ; 40, 141 ; 84, 90 ; 89, 155 ; 123, 148 ; 153, 74 ), als Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 135, 317 ; 163, 165 ; 164, 193 - ERatG - NGEU).

    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    Mit ihm stimmt die Bundesrepublik Deutschland einem Rechtsakt der Europäischen Union nach Art. 223 Abs. 1 AEUV zu und trägt damit zur Verwirklichung des Integrationsprogramms im Sinne einer weiteren Vereinheitlichung des Wahlverfahrens zum Europäischen Parlament bei (vgl. zur strukturgleichen Vorschrift des Art. 311 Abs. 3 AEUV BVerfGE 164, 193 ).

    b) aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Einhaltung des im Zustimmungsgesetz zu den europäischen Verträgen niedergelegten Integrationsprogramms im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 ; 164, 193 ).

    Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 154, 17 ; 164, 193 ).

    Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 164, 193 ).

    Er stellt lediglich eine spezielle verfahrensrechtliche Maßgabe dar, mit der der besonderen Bedeutung der Bestimmungen des Wahlrechts Rechnung getragen werden soll (vgl. zur Einordnung der strukturgleichen Bestimmung des Art. 311 Abs. 3 AEUV BVerfGE 164, 193 ).

  • EGMR, 08.07.2008 - 10226/03

    Yumak und Sadak ./. Türkei

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Die Norm schreibt charakteristische Grundprinzipien eines demokratischen Regierungssystems fest (vgl. EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 105) und sichert das Bestehen eines offenen politischen Meinungsbildungs- und Wahlprozesses (vgl. EGMR, Melnychenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 53; EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, §§ 105 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbürgt sie das aktive und passive Wahlrecht (vgl. EGMR, Melnychenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 54; EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 109; EGMR, Partei Die Friesen v. Germany, Urteil vom 28. Januar 2016, Nr. 65480/10, § 33).

    Sperrklauseln ordnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als legitimierungsbedürftige Eingriffe in Art. 3 ZP I EMRK ein (vgl. EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 117).

    Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Vertragsstaaten über einen weiten Spielraum bei der Gestaltung des Wahlsystems verfügen (vgl. EGMR, PY v. France, Urteil vom 11. Januar 2005, Nr. 66289/01, § 46; EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 110).

    Er sprach wiederholt aus, dass Art. 3 ZP I EMRK nicht uneingeschränkt gelte (vgl. EGMR, Melnychenko v. Ukraine, Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 54; EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 109).

    Sperrklauseln können nach seiner Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. EGMR, PY v. France, Urteil vom 11. Januar 2005, Nr. 66289/01, §§ 46 f.; EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, §§ 110 ff.).

    Insbesondere das Anliegen, einer Fragmentierung des Parlaments vorzubeugen und stabile Mehrheiten zu ermöglichen, hat der Gerichtshof als legitime Zielsetzung für eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit anerkannt (vgl. EGMR , Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 125).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit ultra vires handeln würde (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 140, 317 ).

    Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 164, 193 ).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    b) aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Einhaltung des im Zustimmungsgesetz zu den europäischen Verträgen niedergelegten Integrationsprogramms im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 ; 164, 193 ).

    Die Ultra-vires-Kontrolle setzt eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus, weil nur dann davon die Rede sein kann, dass die Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 ).

    Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gewahrt (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 142, 123 ; 154, 17 ).

    Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 154, 17 ; 164, 193 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
    Ein solches kann, wie ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 6, 290 ; 15, 337 ; 16, 220 ; 24, 33 ; 40, 141 ; 84, 90 ; 89, 155 ; 123, 148 ; 153, 74 ), als Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 135, 317 ; 163, 165 ; 164, 193 - ERatG - NGEU).

    Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 ; 160, 208 ; 164, 193 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Für die Ausgestaltung der Organisation der Europäischen Union bedeutet dies, dass ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden muss (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ).

    Im Rahmen einer supranationalen Organisation wie der Europäischen Union, die auf völkerrechtlicher Basis durch den Zusammenschluss ihrer Mitgliedstaaten entstanden ist, wird demokratische Legitimation nicht in der Form hergestellt, wie dies innerhalb einer durch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung der Fall ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • EGMR, 28.01.2016 - 65480/10

    Fünf-Prozent-Sperrklausel: Keine Ausnahme für "Die Friesen" bei Landtagswahlen

  • EGMR, 19.10.2004 - 17707/02

    MELNITCHENKO c. UKRAINE

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • EGMR, 11.01.2005 - 66289/01

    PY v. FRANCE

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • EGMR, 18.02.1999 - 24833/94

    MATTHEWS c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

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