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   VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23   

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VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23 (https://dejure.org/2024,1483)
VG Köln, Entscheidung vom 05.02.2024 - 13 L 1124/23 (https://dejure.org/2024,1483)
VG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 2024 - 13 L 1124/23 (https://dejure.org/2024,1483)
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Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutz darf AfD-Jugendorganisation Junge Alternative als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

  • lto.de (Pressebericht, 06.02.2024)

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch einstufen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutz darf AfD-Jugendorganisation Junge Alternative als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsschutz darf AfD-Jugendorganisation Junge Alternative als gesichert extremistische Bestrebung einstufen - Einstufung der Jungen Alternative als „gesichert extremistische Bestrebung“ ist rechtens

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.06.2023)

    Verfassungsschutz nimmt Hochstufung zurück: AfD-Jugend vorerst wieder Verdachtsfall

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (68)

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Die Klagen wurden mit Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 208/20; 13 K 326/21) abgewiesen.

    Die von den Antragstellerinnen im Rahmen der Berufungsbegründung erhobenen Einwände gegen einige Punkte der Beweiswürdigung im Urteil des beschließenden Gerichts vom 8. März 2022 (13 K 208/20) seien unberechtigt und zeigten, dass die Antragstellerin zu 2. sich von den dargelegten Vorstellungen nicht abgewandt habe.

    Zudem werden aus der Beobachtung gewonnene Erkenntnisse über die Antragstellerin zu 2. auch bei der verfassungsschutzrechtlichen Bewertung der Antragstellerin zu 1. herangezogen, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 81 f.

    Dabei legt das Gericht zunächst die Ausführungen und Bewertungen in den die Antragstellerinnen betreffenden Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21) sowie Beschlüssen vom 10. März 2022 (13 L 104/21 und 13 L 105/21) zugrunde.

    Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen zitierten Leitlinien der Venedig-Kommission, die den Fall eines Parteiverbotes zum Gegenstand haben, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 66; siehe auch bereits VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 128.

    Weder ist eine Anhörung im BVerfSchG vorgesehen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten oder ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich geheilt, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 111; siehe auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Diese ergaben sich sowohl aus dem politischen Programm als auch den Äußerungen der Antragstellerin zu 2. Insoweit wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts in den Urteilen vom 8. März 2022, VG Köln, Urteile vom 8. März 2022 - 13 K 208/20, juris Rn. 113 ff. und 13 K 326/21, juris Rn. 216 ff., Bezug genommen.

    Dies gilt gleichermaßen für die Antragstellerin zu 2. als Jugendorganisation der Antragstellerin zu 1., vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 310 ff. m.w.N.

    Bei summarischer Prüfung folgt eine Verdichtung der tatsächlichen Verdachtsmomente hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. überdies aus der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation der Antragstellerin zu 2. Die Antragstellerin zu 2. setzt die Verhaltensweisen fort, die Ausdruck einer Missachtung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellen, siehe hierzu bereits VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn 333 ff., 409 ff.

    Insoweit bleibt weiter unklar, wie die Umsetzung in Einklang mit dem Grundgesetz erfolgen soll, siehe dazu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 351 f.

    Dass damit der Ansatz der in den Vereinigten Staaten entstandenen Bewegung "Black Lives matter", die sich gegen Gewalt gegen Schwarze bzw. People of Color einsetzt, verhöhnt wird und diese Personen in rassistischer Weise als Messerstecher diffamiert werden, hat das beschließende Gericht bereits dargelegt, siehe VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 403 f.

    Die Darstellung mit Gewehr und die Bezugnahme auf den Begriff der invasiven Arten suggeriert, dass Muslime die einheimische Bevölkerung aggressiv und ggf. gewaltsam verdrängen und knüpft an die von der Antragstellerin zu 2. vielfach verwendeten, menschenwürdeverachtenden Tiermetaphern im Zusammenhang mit Migrantinnen und Migranten an, siehe dazu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 235 ff.

    Hinzu kommt, dass eine ernsthafte Abkehr von den Forderungen im "Deutschlandplan" wie der Umwandlung des Asylrechts in ein gerichtlich nicht überprüfbares "Gnadenrecht" und der Beschränkung der Versorgung von Geflüchteten auf das physische Existenzminimum in den Leitlinien nicht erkennbar sind, siehe hierzu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 449 ff., 354 ff.

    Dabei reicht der Kontakt zu den genannten Organisationen allein nicht aus, um die erfolgte Einstufung der Antragstellerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung zu rechtfertigen, doch führt die Quantität und Qualität der Verbindungen bei einer Gesamtschau zur Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 260.

    Die Antragsgegnerin steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 - juris Rn. 488 m.w.N.

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Weder ist eine Anhörung im BVerfSchG vorgesehen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten oder ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich geheilt, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 111; siehe auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn 55, und Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 2 99 -, juris Rn. 47; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 57.

    Damit ist es zugleich vom Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c BVerfSchG umfasst, ungeachtet des Umstandes, dass in Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a, c, d und f BVerfSchG nur einzelne Ausprägungen des Demokratieprinzips benannt werden, vgl. VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 104.

    Dabei reicht vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) die bloße Kritik an etwaigen bestehenden Missständen des parlamentarischen Systems für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, gerade auch weil das Recht auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition selbst zu den zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu zählenden Verfassungsgrundsätzen zählt, vgl. VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 108 m.w.N.

    Auch wenn es einer politischen Partei nicht darauf ankommt, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen und durch ein anderes (z.B. diktatorisches System) zu ersetzen, kann daher angenommen werden, dass eine auf das Außer-Geltung-Setzen der Demokratie gerichtete Verhaltensweise vorliegt, wenn es einer Partei darum geht, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie zu erschüttern, um sich die Gunst der Wählerinnen und Wähler zu sichern, VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 110.

    Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden, und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rn. 44; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 110.

    Es handelt sich hierbei um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Einstufung der Antragstellerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung, zumal es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzuführen, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 -1 K 167/23 -, juris Rn. 203; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172.

    Das Gebot der Sachlichkeit verlangt eine zurückhaltend-neutrale, auf diffamierende oder verfälschte Darstellung verzichtende Bewertung und stellt im Zusammenwirken mit dem Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien Anforderungen an die Art und Weise der - bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässigen - Information der Öffentlichkeit, VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 226 m.w.N.; siehe auch allgemein zum Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot bei amtlichen Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7, 15; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1989 -7 C 2.87 -, juris Rn. 58.

    Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse "Prangerwirkung", sind von den Antragstellerinnen als zumutbar hinzunehmen, so auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 230; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 252 ff.

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Denn allein mittelbare negative Auswirkungen einer rein nationalen Maßnahme führen nicht dazu, dass diese Maßnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023, - 1 K 167/23 -, Rn. 65 m.w.N., juris.

    Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen zitierten Leitlinien der Venedig-Kommission, die den Fall eines Parteiverbotes zum Gegenstand haben, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 66; siehe auch bereits VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 128.

    Weder ist eine Anhörung im BVerfSchG vorgesehen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten oder ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich geheilt, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 111; siehe auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265.

    Ausreichend ist, dass sich die Gewissheit aus der Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ergibt, mögen diese für sich genommen auch nicht ausreichend sein, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.

    Es handelt sich hierbei um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Einstufung der Antragstellerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung, zumal es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzuführen, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 -1 K 167/23 -, juris Rn. 203; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172.

    Auch verfassungsrechtlich ist eine Anhörung nicht zwingend geboten, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse "Prangerwirkung", sind von den Antragstellerinnen als zumutbar hinzunehmen, so auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 230; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 252 ff.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Auch das beschließende Gericht habe in seinem Urteil vom 8. März 2022 (13 K 207/20) festgestellt, dass das BVerfSchG nur den Verdachtsfall regele.

    Dies habe nicht nur das beschließende Gericht in seinem Urteil vom 8. März 2022 (13 K 207/20) ausgeführt, sondern lasse sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entnehmen.

    Dabei legt das Gericht zunächst die Ausführungen und Bewertungen in den die Antragstellerinnen betreffenden Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21) sowie Beschlüssen vom 10. März 2022 (13 L 104/21 und 13 L 105/21) zugrunde.

    Bei den Antragstellerinnen handelt es sich jeweils um einen Personenzusammenschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20, juris Rn. 170., juris Rn. 113 ff. m.w.N.

    Allerdings ergibt sich dies aus der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringenden Erfordernis der Abstufung der Beobachtungsintensität, VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, Rn. 544 f. m.w.N., juris.

    im Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 555 ff.

    Hinsichtlich des "Flügel" hat das beschließenden Gericht entschieden, dass dieser bis zur seiner Auflösung vom Bundesamt als gesichert extremistische Bestrebung habe beobachtet werden dürfen, siehe hierzu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 539 ff.

    Auch gilt, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 16 Abs. 1 BVerfSchG erst Recht vorliegen, wenn die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen erwiesen sind, so bereits VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 613.

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Vor diesem Hintergrund und aufgrund der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung bedurfte es auch nicht der Vorlage entsprechender Testate durch das Bundesamt oder anderer Stellen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 31 ff., über die Staatsfreiheit der Antragstellerin zu 2. und der Quellenfreiheit des Materials.

    Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265.

    Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 211 m.w.N.

    Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 211 m.w.N.

    Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 112 und Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 496, und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 220; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Aus Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgt, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten und ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei daher ausgeschlossen ist, stRspr seit BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 215; siehe etwa auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 16 und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09, juris Rn. 21.

    Auch ohne die Feststellung der Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen oder vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 130 f. und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21.

    Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 22 f., 26 m.w.N.

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 61.

    Dabei können die Grundsätze und Wertvorstellungen des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträgern des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn 24 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 21; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn 22.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    In dieser führt das Gericht aus, dass im Rahmen der Berichterstattung deutlich zwischen den Fällen von Gruppierungen, bei denen ein Verdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen besteht, und solchen, bei denen die Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung feststeht, zu differenzieren ist, BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 77 f.

    Hinsichtlich des Verdachtsgrades ist - auch vor dem Hintergrund des Wortlauts der Einstufung durch das Bundesamt selbst - eine Verdichtung von Verdachtsmomenten zur Gewissheit erforderlich, VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, Rn. 38, juris; in diese Richtung auch bereits BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 78, 89.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 81 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 21. Juli 2010 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG WD., Urteil vom 28 Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

    Dabei können die Grundsätze und Wertvorstellungen des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträgern des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn 24 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 21; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn 22.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Aus Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgt, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten und ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei daher ausgeschlossen ist, stRspr seit BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 215; siehe etwa auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 16 und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09, juris Rn. 21.

    Das ist dann der Fall, wenn sie von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 14, 32; BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris Rn. 226.".

    Das vom Demokratieprinzip miterfasste Mehrparteiensystem verbietet es einer Partei zudem, nach der Alleinherrschaft zu streben oder anderen Parteien die Daseinsberechtigung abzusprechen, und verpflichtet sie, wenigstens die Möglichkeit anzuerkennen, dass auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können, vgl. schon BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 585.

    Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 112 und Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 496, und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 220; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Verfassungsschutzbehörden - so auch das Bundesamt - haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 154.

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796-, juris Rn. 105.

    Die Passage ist durch Formulierungen wie "bloßes Siedlungsgebiet", "Experimentierfeld" und "unkontrollierte Masseneinwanderung" erkennbar an die Theorie des "Großen Austausches" angelehnt, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei und die Ausdruck eines ethnokulturellen Volksbegriffs ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 673 ff., 690 ff; OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105.

    So wurde der seit 2021 vom Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr (MAD) als Rechtsextremist eingestufte Hannes Gnauck im Oktober 2022 zum Bundesvorsitzenden gewählt, der seinerseits das Narrativ vom Bevölkerungsaustausch vertritt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
    Von einer bloßen Kritik kann allerdings bei gehäuften Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen nicht mehr ausgegangen werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 227, und BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, juris Rn. 77.

    Diese offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheine, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 227; BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, juris Rn. 77; VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 58.

    Hierfür sind stattdessen Anhaltspunkte in quantitativ und qualitativ hinreichender Anzahl - wie dies bei der Antragstellerin zu 2. der Fall ist - erforderlich, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, juris Rn. 45.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20

    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • VG Köln, 26.02.2024 - 13 K 3219/23

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2019 - 5 B 543/19

    Anspruch der NPD auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Hörfunkprogramm;

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • BVerwG, 10.01.2022 - 7 B 13.21

    Verantwortlichkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als

  • VG Berlin, 31.01.2014 - 1 L 17.14

    Rechtsweg gegen Pressemitteilung; Staatsanwaltschaft darf mit Bezeichnungen

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • VG Gießen, 03.05.2004 - 10 E 2961/03

    Rücknahme der Einbürgerung; Mitgliedschaft in einem der YEK-KOM und der KONKURD

  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 13 S 1111/01

    Rechtmäßige Übergangsregelung zur Einbürgerung - Ausschlussgrund -

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

  • VG Köln, 22.12.2022 - 13 K 2736/19

    Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im "AFD-Gutachen I"

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 - 3 S 33.19

    Geänderter Wahlwerbespot der NPD zur Europawahl zu Recht abgelehnt

  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11

    Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 5 B 757/23

    Keine erneute Eilentscheidung zur Einstufung der AfD-Bundespartei als

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212

    Scientology kann Freistaat Bayern die Verbreitung des Buchs "Gesundheitliche und

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 163/21

    Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel,

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2000 - 5 A 2256/94

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" durch Verfassungsschutz ist weiterhin

  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19

    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

  • BVerwG, 18.06.2013 - 6 C 21.12

    Bescheidungsurteil; Feststellung des Sachverhalts durch einen Dritten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 4 E 635/19

    Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04

    Ablehnung einer Beiladung; Voraussetzungen einer einfachen Beiladung und einer

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18

    Auskunftsanspruch gegen Bundesminister

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 E 479/17

    Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze für die Erbringung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 5 A 1218/22
    Überhaupt müssten dem Richter Umfang und Inhalt etwa des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln (13 L 1124/23, juris) sowie der Begründungsaufwand der Beschwerden bekannt sein; all dies sei willkürlich ignoriert worden.
  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

    Damit reagiere das Bundesamt auf ein Eilverfahren, mit dem die AfD und die JA gegen die Einstufung vorgegangen seien (VG Köln - 13 L 1124/23).

    Soweit im Übrigen das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA im April 2023 als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft (vgl. Meldung vom 27. April 2023, 12:15 Uhr, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afd-jugend-verfassungsschutz-rechtsextremistisch-junge-alternative-100.html, zuletzt abgerufen am 30. August 2023), sich gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln jedoch im Rahmen einer Stillhaltezusage verpflichtet hat, die JA bis zur Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren (13 L 1124/23) nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen (vgl. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 20/7704, S. 10 - Vorabfassung), dürfte dies vorliegend aufgrund des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts des Bescheidserlasses nicht entscheidungserheblich beachtlich sein.

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306
    Damit reagiere das Bundesamt auf ein Eilverfahren, mit dem die AfD und die JA gegen die Einstufung vorgegangen seien (VG Köln - 13 L 1124/23).

    Soweit im Übrigen das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA im April 2023 als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft (vgl. Meldung vom 27. April 2023, 12:15 Uhr, https://www.....html, zuletzt abgerufen am 30. August 2023), sich gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln jedoch im Rahmen einer Stillhaltezusage verpflichtet hat, die JA bis zur Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren (13 L 1124/23) nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen (vgl. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 20/7704, S. 10 - Vorabfassung), dürfte dies vorliegend aufgrund des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts des Bescheidserlasses nicht entscheidungserheblich beachtlich sein.

  • VG Köln, 26.02.2024 - 13 K 3219/23
    Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hat das beschließende Gericht im Eilbeschluss vom 5. Februar 2024 (13 L 1124/23) die Vorlage entsprechender Testate auch nicht für das Hauptsacheverfahren für zwingend erforderlich erachtet.
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