Gesetzgebung
BGBl. I 2024 Nr. 54 |
- BGBl. I 2024 Nr. 54
- Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)
- vom 21.02.2024
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Literatur
- kripoz.de
Kollateralschäden nicht ausgeschlossen - Das "Rückführungsverbesserungsgesetz", der "Schleusertatbestand" und die zivile Seenotrettung
Wird zitiert von ... (6)
- VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Folgeantrag, keine Prüfung von …
Während der Gesetzgeber mit dem am 27.02.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl 2024 I.Nr. 54) nämlich etwa durch die Einfügung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert und geregelt hat, dass auch bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Rahmen eines Asylverfahrens nunmehr - entgegen der bisherigen Differenzierung zwischen ausländer- und asylrechtlicher Prüfzuständigkeit - mit dem Kindeswohl, familiären Bindungen und dem Gesundheitszustand eines Schutzsuchenden auch bestimmte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Berücksichtigung finden müssen, hat er - obwohl dies in Stellungnahmen der Anwaltschaft zum Referentenentwurf angeregt wurde (vgl. DAV, Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), S. 8 f.) - davon abgesehen, zugleich eine vergleichbare Regelung auch für die Prüfung von Asylfolgeanträgen zu schaffen. - VG Düsseldorf, 17.04.2024 - 4 L 784/24
Asylfolgeantrag, unzulässig, einstweiliger Rechtsschutz, Eilverfahren, …
Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) ist das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 22 L 396/19.A -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; vgl. zum Streitstand: Dickten , in: BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Oktober 2023), § 71 AsylG Rn. 36 ff., sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. - VG Hannover, 28.02.2024 - 1 A 416/19
Rückführungsrichtlinie; Rückführungsverbesserungsgesetz; Aufhebung der …
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der einen Tag vor dem Verhandlungstermin in Kraft getretenen Fassung (vgl. Art. 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 v. 26.02.2024) ist Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
- VG Köln, 22.04.2024 - 20 L 233/24 Jedoch bestehen veränderte Umstände i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 54, am 27.02.2024.
- VG Augsburg, 27.03.2024 - Au 6 K 24.122
Ausreisepflichtiger abgelehnter irakischer Asylbewerber, Versagung der …
Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG n.F. (§ 60a AufenthG in der ab 27.2.2024 gültigen Fassung durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. c und Art. 11 Abs. 2 des RückführungsverbesserungsG v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 4) soll zwar einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung entbehrlich ist.Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AsylG n.F. (§ 61 AsylG in der ab 27.2.2024 gültigen Fassung durch Art. 2 Nr. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 des RückführungsverbesserungsG v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 9 f.) soll zwar einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
- VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24
Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als "offensichtlich …
Der Offensichtlichkeitsausspruch folgt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I S. 54), die am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist.