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   BGBl. I 2024 Nr. 54   

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BGBl. I 2024 Nr. 54 (https://dejure.org/2024,3014)
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  • BGBl. I 2024 Nr. 54
  • Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)
  • vom 21.02.2024

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur

  • kripoz.de

    Kollateralschäden nicht ausgeschlossen - Das "Rückführungsverbesserungsgesetz", der "Schleusertatbestand" und die zivile Seenotrettung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Folgeantrag, keine Prüfung von

    Während der Gesetzgeber mit dem am 27.02.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl 2024 I.Nr. 54) nämlich etwa durch die Einfügung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert und geregelt hat, dass auch bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Rahmen eines Asylverfahrens nunmehr - entgegen der bisherigen Differenzierung zwischen ausländer- und asylrechtlicher Prüfzuständigkeit - mit dem Kindeswohl, familiären Bindungen und dem Gesundheitszustand eines Schutzsuchenden auch bestimmte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Berücksichtigung finden müssen, hat er - obwohl dies in Stellungnahmen der Anwaltschaft zum Referentenentwurf angeregt wurde (vgl. DAV, Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), S. 8 f.) - davon abgesehen, zugleich eine vergleichbare Regelung auch für die Prüfung von Asylfolgeanträgen zu schaffen.
  • VG Düsseldorf, 17.04.2024 - 4 L 784/24

    Asylfolgeantrag, unzulässig, einstweiliger Rechtsschutz, Eilverfahren,

    Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) ist das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 22 L 396/19.A -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; vgl. zum Streitstand: Dickten , in: BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Oktober 2023), § 71 AsylG Rn. 36 ff., sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen.
  • VG Hannover, 28.02.2024 - 1 A 416/19

    Rückführungsrichtlinie; Rückführungsverbesserungsgesetz; Aufhebung der

    Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der einen Tag vor dem Verhandlungstermin in Kraft getretenen Fassung (vgl. Art. 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 v. 26.02.2024) ist Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
  • VG Köln, 22.04.2024 - 20 L 233/24
    Jedoch bestehen veränderte Umstände i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 54, am 27.02.2024.
  • VG Augsburg, 27.03.2024 - Au 6 K 24.122

    Ausreisepflichtiger abgelehnter irakischer Asylbewerber, Versagung der

    Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG n.F. (§ 60a AufenthG in der ab 27.2.2024 gültigen Fassung durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. c und Art. 11 Abs. 2 des RückführungsverbesserungsG v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 4) soll zwar einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung entbehrlich ist.

    Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AsylG n.F. (§ 61 AsylG in der ab 27.2.2024 gültigen Fassung durch Art. 2 Nr. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 des RückführungsverbesserungsG v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 9 f.) soll zwar einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

  • VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24

    Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als "offensichtlich

    Der Offensichtlichkeitsausspruch folgt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I S. 54), die am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist.
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