Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
1. | das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, | |
2. | die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, | |
3. | der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und | |
4. | der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; |
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. | eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | |
2. | der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, | |
3. | die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | |
4. | vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder | |
5. | ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde. |
3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.
(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. 5Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
15.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters | 09.07.2021 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
06.11.2014 | Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer | 31.10.2014 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 61 AsylG
191 Entscheidungen zu § 61 AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG
- VG Aachen, 28.03.2024 - 8 K 2512/22
Kosovarischer Staatsangehöriger; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre ...
- VGH Bayern, 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Unzulässige ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 11.10.2016 - M 10 K 16.207
Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage über Anspruch eines Asylbewerbers auf ...
- VG München, 11.10.2016 - M 10 K 16.207
- VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325
Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber
- VGH Bayern, 21.03.2023 - 19 ZB 21.689
Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 11 S 1325/19
Pflicht zur Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Beschaffung eines ...
- VG München, 12.01.2016 - M 4 K 15.3550
Kein Recht auf Ausübung einer Beschäftigung für Asylbewerber aus sicherem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.06.2016 - 10 ZB 16.444
Erfolgloser Zulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung - Kein ...
- VGH Bayern, 21.06.2016 - 10 ZB 16.444
- VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber
Querverweise
Auf § 61 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 58 (Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Sonstige Straftaten)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Beratung und Vermittlung
- Vermittlung
- § 39a (Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421 (Förderung der Teilnahme an Sprachkursen)