Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
1. | innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist, | |
2. | die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist, | |
3. | einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder | |
4. | unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; |
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.
(2) 1Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. 2Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 66 AsylG
18 Entscheidungen zu § 66 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 19.07.2018 - 4 B 18.30514
Fall der fiktiven Antragsrücknahme - Untertauchen des Asylbewerbers
- VG Münster, 16.07.2021 - 6 L 412/21
- VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei nur stundenweiser Abwesenheit des ...
- VG München, 26.03.2018 - M 9 K 17.39625
Verfahrenseinstellung auf Grund fiktiver Antragsrücknahme
- VG München, 08.08.2017 - M 9 S 17.39626
Rechtswidrigkeit einer Rücknahmefiktion wegen angeblicher fehlender ...
- VG Arnsberg, 11.04.2022 - 9 L 228/22
- VG Würzburg, 04.03.2019 - W 8 S 19.30421
Einstellung des Asylverfahrens nach Untertauchen des Asylbewerbers
- VG Frankfurt/Main, 17.03.2015 - 3 K 4139/14
Die Erteilung einer Eingangsbestätigung durch das Bundesamt kann nicht ...
- VGH Bayern, 06.06.2017 - 10 ZB 16.1037
Verwaltungsprozessrecht: Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren ...
- VG Aachen, 10.03.2021 - 5 K 1407/20
Einstellung; Belehrung; Untertauchen
Querverweise
Auf § 66 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 50 (Ausreisepflicht)