Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). 2Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 3In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) 1Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. 2§ 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
Fassung aufgrund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 55 AsylG
1.513 Entscheidungen zu § 55 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2024 - 12 S 392/24
- VG Göttingen, 08.03.2024 - 1 A 92/18
Einbürgerung; Familienasyl; Familienschutz; Feststellungsinteresse; ...
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- VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20
Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des ...
- VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22
Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung ...
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Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl, ...
- OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2024 - 4 P 11/23
Entschädigungsklage
- OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 13 ME 331/19
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylerstantrag; ...
- VG Schleswig, 02.02.2021 - 11 B 105/20
Eilrechtsschutz auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer ...
Querverweise
Auf § 55 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71 (Folgeantrag)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 26 (Dauer des Aufenthalts)