Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 2Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) 1Die Bescheinigung ist zu befristen. 2Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens sechs und im Übrigen längstens zwölf Monate.
(3) 1Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. 3Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) 1Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
1. | das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, | |
2. | das Datum der Asylantragstellung und | |
3. | die AZR-Nummer. |
2Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
09.08.2019 | Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 04.08.2019 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.09.2011 | Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige | 12.04.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 63 AsylG
157 Entscheidungen zu § 63 AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2021 - 3 S 19.21
Verpflichtung zur Beschaffung von Passersatzpapieren während des laufenden ...
- OVG Niedersachsen, 27.02.2018 - 13 OA 40/18
Aufenthaltsgestattung; Ausländerbehörde; Bescheinigung; Beschwerdeausschluss; ...
- FG Köln, 26.05.2009 - 8 K 3439/06
Voraussetzungen für einen Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld nach § 62 Abs. ...
- OLG Karlsruhe, 03.11.2016 - 2 (9) Ss 522/16
Bußgeldbewehrte Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen Asylbewerber: ...
- VG Düsseldorf, 26.07.2016 - 6 L 2019/16
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender; Fiktion einer förmlichen ...
- LSG Hessen, 04.06.2020 - L 4 AY 5/20
1. Die Dauer des Aufenthalts wird nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 2 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15
Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 09.06.2015 - 2 A 732/14
Fahrerlaubniserwerb für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
- VGH Hessen, 09.06.2015 - 2 A 732/14
- VG Augsburg, 29.08.2016 - Au 7 K 15.1614
Identitätsnachweis zum Erwerb einer Fahrerlaubnis
Querverweise
Auf § 63 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 63a (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 47a (Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 58 (Vordruckmuster)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Öffentliche Sicherheit
- § 172 (Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden)