Asylgesetz
Abschnitt 7 - Folgeantrag, Zweitantrag (§§ 71 - 71a) |
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) 1Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. 2Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. 3§ 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) 1Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. 2Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 71a AsylG
1.418 Entscheidungen zu § 71a AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 08.04.2024 - 3 LA 68/21
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG ...
- VG Oldenburg, 01.03.2021 - 15 B 1052/21
Vorliegen eines Zweitantrages im Sinne von § 71a AsylG
- OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LB 28/20
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags i.S.d. § ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.03.2021 - 1 B 12.21
Nichtzugelassene Revisionsfrage, ob bei der Zuständigkeitsprüfung nach § 71a ...
- BVerwG, 25.03.2021 - 1 B 12.21
- VG Hannover, 07.02.2019 - 3 B 217/19
Erfolglos abgeschlossen; erfolgloser Abschluss; Zeitpunkt; Zeitpunkt der ...
- VG Osnabrück, 27.02.2018 - 5 A 79/17
Amtsermittlung; Asylverfahren; Aufklärungspflicht; erfolgloser Abschluss; ...
- OVG Niedersachsen, 28.12.2022 - 11 LA 280/21
"acte clair"; Asyl; Asylverfahrensrichtlinie; Divergenz; Folgeantrag; ...
- VG Hamburg, 25.02.2022 - 8 A 1051/21
Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den erfolglosen Abschluss eines ...
- VG Trier, 10.02.2016 - 5 K 3875/15
Übereinstimmung der asylrechtlichen Regelungen zum Zweitantrag mit Europarecht; ...
- OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19
Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat
Querverweise
Auf § 71a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 11 (Einreise- und Aufenthaltsverbot)