Asylgesetz
Abschnitt 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 84 - 86) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt, | |
2. | wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, | |
3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt, | |
4. | entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt, | |
5. | entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 1 wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, soweit nicht die Tat in Absatz 2 mit Strafe bedroht ist oder | |
6. | entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 einen Pass, Passersatz, erforderliche Urkunden, sonstige Unterlagen oder Datenträger nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um
1. | die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes zu erreichen oder | |
2. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuwenden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 85 AsylG
86 Entscheidungen zu § 85 AsylG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...
- OLG Köln, 16.07.2002 - Ss 289/02
Einschlägige Vorstrafen als "wiederholte" Tat i.S.d. § 85 Nr. 2 ...
- BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08
Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 24.06.2008 - 2 Ss 45/08
Aufenthaltsrecht: Divergenzvorlage zum BGH zur Frage der Strafbarkeit eines ...
- OLG Bamberg, 24.06.2008 - 2 Ss 45/08
- OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10
Begriff der Tat im prozessualen Sinne
- VG Frankfurt/Oder, 26.10.2022 - 6 K 178/20
- LG Potsdam, 05.06.2008 - 27 Ns 32/08
Ausländerrecht: Verstoß gegen Aufenthaltsbeschränkung; analoge Anwendung der ...
- LG Karlsruhe, 01.10.2012 - 3 Qs 62/12
Wiederaufnahme: Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit von Tatsachen nach ...
- VG Berlin, 01.09.2009 - 21 K 158.09
Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- AG Reutlingen, 01.08.2019 - 5 Cs 28 Js 5557/19
Aufenthalt, Asylbewerber ohne Pass, Strafbefehlsanforderungen