Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. 2Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. 3Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.
(2) 1Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 unterliegen. 2Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden. 3Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die Erteilung der Erlaubnis und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.
(3) 1Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. 2Zudem müssen Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. 3Für die Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich. 4Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält.
(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er dafür eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.
(5) 1Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. 2Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäftigt werden. 3Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss
4Satz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 4a AufenthG
126 Entscheidungen zu § 4a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 26.07.2021 - 8 L 1431/21
Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung; ...
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19
Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung; ...
- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde; ...
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 273/21
Anvertraut; Sozialdaten; Sozialdatenschutz; Sozialgeheimnis; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20
Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen ...
- VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325
Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22
Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für ...
- VGH Bayern, 19.12.2023 - 19 CS 23.1576
Darlegung der Beschwerdegründe, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Nachholen ...
Querverweise
Auf § 4a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 7 (Aufenthaltserlaubnis)
- Einreise
- § 15 (Zurückweisung)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18g (Blaue Karte EU)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 59 (Androhung der Abschiebung)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 81a (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98a (Vergütung)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 (Verordnungsermächtigung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7 (Beschäftigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Allgemeine Regelungen
- § 17 (Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 80a (Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union)
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 (Erwerbstätigkeit)