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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21 (https://dejure.org/2021,47296)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.11.2021 - 2 M 132/21 (https://dejure.org/2021,47296)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 (https://dejure.org/2021,47296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4a Abs 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 S 1 BeschV, § 32 Abs 2 Nr 2 BeschV
    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung; Ermessensreduzierung auf Null - einwanderungspolitische Aspekte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildung; Beschäftigungserlaubnis; Ermessen; Ermessensreduzierung; Beschäftigungserlaubnis

  • rechtsportal.de

    Antrag eines im Besitz einer Aufenthaltsduldung befindlichen Ausländers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    bb) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt allerdings, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat der Gesetzgeber nur in § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Fall der Ausbildungsduldung vorgesehen (VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13 f., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 77: "rechtlich in gewissem Maße gebundenes Ermessen").

    Besteht aber nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nur dann in Betracht, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O., Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 B 208/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a.a.O.).

    (3) Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Ausländerbehörde könne grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet u.U. hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (so VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 21; Zühlcke, ZAR 2005, 317 ), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05

    Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Eine negative Ermessensentscheidung kann als Anreiz zur Passbeschaffung dienen, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, obwohl der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Kausalität der Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Unmöglichkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen fehlt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2005 - 10 K 493/05 - juris Rn. 31; VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - a.a.O. Rn. 71; OVG RP, Beschluss vom 5. April 2007 - 7 A 10108/07 - juris Rn. 14; siehe auch die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017, S. 11, zur Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG a.F., die allerdings inzwischen durch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung <BGBl. I 2019, S. 1021> vom 20. Dezember 2019 ersetzt worden sind).

    Das kann der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt, oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 12 f.).

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240

    Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    bb) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt allerdings, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat der Gesetzgeber nur in § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Fall der Ausbildungsduldung vorgesehen (VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13 f., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 77: "rechtlich in gewissem Maße gebundenes Ermessen").

    Besteht aber nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nur dann in Betracht, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O., Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 B 208/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 15.04.2005 - 10 K 493/05

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Eine negative Ermessensentscheidung kann als Anreiz zur Passbeschaffung dienen, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, obwohl der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Kausalität der Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Unmöglichkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen fehlt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2005 - 10 K 493/05 - juris Rn. 31; VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - a.a.O. Rn. 71; OVG RP, Beschluss vom 5. April 2007 - 7 A 10108/07 - juris Rn. 14; siehe auch die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017, S. 11, zur Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG a.F., die allerdings inzwischen durch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung <BGBl. I 2019, S. 1021> vom 20. Dezember 2019 ersetzt worden sind).

    Vielmehr wird die Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten gemäß § 32 Abs. 1 BeschV regelmäßig kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt mehr sein (so schon VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2005 - 10 K 493/05 - a.a.O. Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21

    Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Identität, ungeklärte; Streitwert; vorläufiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).
  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 10 CE 18.1997

    Keine vorläufige Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Duldung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - 18 B 1823/18
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Hiergegen spricht auch nicht, dass im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG eine in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlung einen Ausnahmefall begründen kann, der die regelmäßig vorliegende Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft, obwohl auch hier der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56).
  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21
    Es ist auch anzunehmen, dass eine für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG darüber hinaus erforderliche tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn besteht, auch wenn er nicht mit dem Kind zusammenlebt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 18 B 1772/05

    Beschäftigungserlaubnis Mitwirkung Mitwirkungspflichten Passbeschaffung Duldung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 A 10108/07

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer - fehlende Mitwirkung bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19

    Eilbedürftigkeit bei Entscheidung über Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

  • OVG Bremen, 06.11.2018 - 1 B 184/18

    Inobhutnahme (Gambia) - Altersfeststellung; Gambia; Proxy-Pass

  • OVG Saarland, 04.10.2021 - 2 B 208/21

    Beschäftigungserlaubnis für geduldete Ausländer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22

    Keine Beschäftigungserlaubnis für ausländische Personen ungeklärter Identität

    Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint (Beschlüsse des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 24 und vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 13.06.2023 - 2 LA 8/23

    Duldungserteilung mit der Nebenbestimmung "für Personen mit ungeklärter

    Es entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung in dessen Anwendungsbereich, dass nur für die Unmöglichkeit der Abschiebung kausale Mitwirkungspflichtverletzungen ein Beschäftigungsverbot begründen können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.11.2021 - 2 M 132/21, juris Rn. 13; Bay. VGH , Beschl. v. 09.07.2019 - 10 C 18.1082, juris Rn. 8; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 04.09.2018 - OVG 3 M 1.18, juris Rn. 2, Nds. OVG.
  • VG Darmstadt, 26.04.2023 - 6 L 1817/22

    Wechsel der Berufsausbildung ohne vorherige Änderung der Beschäftigungserlaubnis

    Dabei liegt die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - außer in den Fällen des § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG, der einen Anspruch vorsieht - grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, das allerdings auf Null reduziert sein kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
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